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Art. 18 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 18 2. BStrStraffG

216

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz vom 7. Januar 1986 (GV. NRW. S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 599), wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

  1.  

    "§ 1

Zuständige Behörde zur Ausführung des Ersten Abschnitts (Erziehungsgeld) des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1645) in der jeweils geltenden Fassung ist die Bezirksregierung Münster. Sie führt dabei die Zusatzbezeichnung "Erziehungsgeldkasse".