Art. 17 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 17 2. BStrStraffG
2126
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz- ZVO-IfSG - vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701) wird wie folgt geändert:
§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 wird das Wort "Versorgungsämter" durch das Wort "Landschaftsverbände" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Versorgungsamt" ersetzt durch die Wörter "der Landschaftsverband".
- c)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "das Versorgungsamt Münster" durch die Wörter "der Landschaftsverband Westfalen-Lippe" ersetzt.