Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 14 2. BStrStraffG
Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: 2. BStrStraffG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 14 2. BStrStraffG

210

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Zulassung der regelmäßigen Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen (Meldedatenübermittlungsverordnung NRW - MeldDÜV NRW) vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 366), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Überschrift werden die Wörter "an die Versorgungsverwaltung" ersetzt durch die Wörter "zu Zwecken des Sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts".

  2. 2.

    Absatz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Die Meldebehörden dürfen der Bezirksregierung Münster und den Landschaftsverbänden zur Feststellung des Fortbestehens einer Leistungsberechtigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären - Soziales Entschädigungsrecht -, sowie zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht - nach Speicherung eines Sterbefalles im Melderegister die folgenden Daten des verstorbenen Einwohners übermitteln:"

  3. 3.

    In Absatz 2 werden die Wörter "der Versorgungsverwaltung" ersetzt durch die Wörter "der Bezirksregierung Münster und den Landschaftsverbänden".