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§ 4 2. BMeldDÜV
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 2. BMeldDÜV – Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

 Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift1201 bis 1212.

2Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.