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Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 2. BMeldDÜV
Gliederungs-Nr.: 210-7-2
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes
(Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

Vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 169)

Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Allgemeines1
Verfahren der Datenübermittlung2
Standards der Datenübermittlung3
Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr4
(weggefallen)5
Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung6
Datenübermittlung an das Bundeszentralregister7
Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt8
Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern9
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt10
Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten12

Zum Titel: Geändert durch V vom 20. 4. 2022 (BGBl I S. 683).