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§ 4 21. BImSchV
Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) 
Bundesrecht
Titel: Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 21. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-21
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 21. BImSchV – Messöffnungen

Der Betreiber einer Tankstelle hat zur Kontrolle der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 oder 3 und Absatz 4 Nummer 1 vor der Inbetriebnahme geeignete dicht verschließbare Messöffnungen einzurichten.

Zu § 4: Geändert durch V vom 24. 3. 2017 (BGBl I S. 656).