§ 48 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht
Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 48 1. SprengV
Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.