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§ 48 1. SprengV
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Bundesrecht

Abschnitt XIII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. SprengV
Gliederungs-Nr.: 7134-2-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 1. SprengV

Lehrgangsträgern, denen die Anerkennung für Lehrgänge zur Vermittlung der Fachkunde für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder deren Beförderung vor dem 1. Juli 1983 erteilt worden ist, kann die Anerkennung des Lehrganges auch widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzen.