§ 1 1. HAGDV
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Verfahren bei der Gleichstellung
§ 1 1. HAGDV – Verfahren bei der Gleichstellung
(1) 1Über die Gleichstellung entscheidet der für den Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart der gleichzustellenden Einzelperson oder Personengruppe zuständige Heimarbeitsausschuss (§ 4 Abs. 1 HAG). 2Im Übrigen entscheidet der gemeinsame Heimarbeitsausschuss (§ 4 Abs. 1 Satz 4 HAG).
(2) 1In der Entscheidung über die Gleichstellung sind der räumliche, sachliche und persönliche Geltungsbereich sowie der Zeitpunkt des Beginns der Gleichstellung anzugeben. 2Die Gleichstellung kann auch befristet und unter Auflagen oder Bedingungen erfolgen.