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§ 9 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Kreis der Hinterbliebenen

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 1. DV-BEG – Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern

Der Anspruch auf Rente steht den Eltern oder Adoptiveltern vor den Großeltern zu. An die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.