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§ 8 1. DV-BEG
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht

II. – Kreis der Hinterbliebenen

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 1. DV-BEG – Elternlose Enkel

(1) Den elternlosen Enkeln eines Verfolgten stehen Ansprüche nach den §§ 15 bis 26 BEG zu, wenn der Verfolgte sie in seine Wohnung aufgenommen hatte und keine anderen Personen zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet sind. § 5 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Anspruchsvoraussetzung, dass der Verfolgte seine elternlosen Enkel unterhalten hat, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Verfolgte im Hinblick auf die Unterhaltsgewährung Zuschüsse erhielt. Es kommt nur darauf an, dass der Unterhalt von dem Verfolgten überwiegend bestritten wurde.

(3) § 7 findet entsprechende Anwendung.