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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Bundesrecht
Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. DV-BEG
Gliederungs-Nr.: 251-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (1. DV-BEG)

Vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
I. 
Besondere Anspruchsvoraussetzungen 
  
Nachweis des Todes1
(weggefallen)2
Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG3
  
II. 
Kreis der Hinterbliebenen 
  
Witwer4
Kinder und ihnen Gleichgestellte5
(weggefallen)6
Gewährung der Rente bei Kindern über 18 Jahre7
Elternlose Enkel8
Verwandte der aufsteigenden Linie und Adoptiveltern9
  
III. 
Rente 
  
1. 
Berechnung und Zahlung der Rente 
  
Art der Berechnung10
Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe11
Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge12
Hundertsatz der Rente13
Mindestrente14
Verteilung von anzurechnenden Leistungen15
Zahlung der Rente16
  
2. 
Ruhen und Erlöschen der Rente 
  
Ruhen der Rente17
Erlöschen der Rente18
  
3. 
Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse 
  
Anzeigepflicht19
Verletzung der Anzeigepflicht20
Neufestsetzung der Rente bei Änderung der Verhältnisse21
  
4. 
Erhöhung der monatlichen Mindestbeträge der Rente (§ 19 BEG)21a
  
IV. 
Kapitalentschädigung 
  
Berechnung der Kapitalentschädigung22
  
V. 
Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte22a
  
VI. 
Schlussbestimmungen 
  
Stichtag für Neufestsetzung der Renten22b
Übergangsvorschriften für Änderungen dieser Verordnung22c
(weggefallen)23
Zeitlicher Anwendungsbereich24
  
Anlagen 
  
BesoldungsübersichtAnlage 1
BesoldungsübersichtAnlage 2