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§ 13 1. BlmSchV
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Überwachung

Titel: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 1. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 1. BlmSchV – Messeinrichtungen

(1) Messungen zur Feststellung der Emissionen und der Abgasverluste müssen unter Einsatz von Messverfahren und Messeinrichtungen durchgeführt werden, die dem Stand der Messtechnik entsprechen.

(2) Die Messungen nach den §§ 14 und 15 sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen.

(3) Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich einmal von einer nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu überprüfen.

Zu § 13: Geändert durch V vom 13. 6. 2019 (BGBl I S. 804).