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§ 4 16. BImSchV
Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Bundesrecht
Titel: Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: 16. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 16. BImSchV – Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege

(1) 1Der Beurteilungspegel für Schienenwege ist nach Anlage 2 zu berechnen. 2Die Berechnung hat getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) zu erfolgen.

(2) Bei der Berechnung sind insbesondere folgende Rahmenbedingungen zu beachten:

  1. 1.

    die Schallpegelkennwerte von Fahrzeugen und Fahrwegen,

  2. 2.

    die Einflüsse auf dem Ausbreitungsweg,

  3. 3.

    die Besonderheiten des Schienenverkehrs durch Auf- oder Abschläge

    1. a)

      für die Lästigkeit von Geräuschen infolge ihres zeitlichen Verlaufs, ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer Frequenz sowie

    2. b)

      für die Lästigkeit ton- oder impulshaltiger Geräusche.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist für Abschnitte von Vorhaben, für die bis zum 31. Dezember 2014 das Planfeststellungsverfahren bereits eröffnet und die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist, § 3 in Verbindung mit Anlage 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2§ 43 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt unberührt.

Zu § 4: Eingefügt durch V vom 18. 12. 2014 (BGBl. I S. 2269).