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§ 3 14. ProdSV
Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 14. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-17-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 14. ProdSV – Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme 

Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.