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§ 3 13. ProdSV
Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Bundesrecht
Titel: Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung – 13. ProdSV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 13. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-16
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 13. ProdSV – Sicherheitsanforderungen

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab In-Kraft-Treten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden.