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§ 9 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure

Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 12. ProdSV – Bevollmächtigter des Montagebetriebs, Bevollmächtigter des Herstellers

(1) Sowohl der Montagebetrieb als auch der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Montagebetrieb oder vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr.

(3) Ein Montagebetrieb oder ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten übertragen:

  1. 1.

    die Pflicht, die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung und gegebenenfalls die Zulassungen des Qualitätssicherungssystems nach § 5 Absatz 3 oder nach § 7 Absatz 3 bereitzuhalten,

  2. 2.

    die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde die Informationen und Unterlagen nach § 6 Absatz 5 oder nach § 8 Absatz 5 zur Verfügung zu stellen, und

  3. 3.

    die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Aufzügen oder den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, zusammenzuarbeiten.

(4) 1Die Pflichten gemäß § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 5 Absatz 2 darf der Montagebetrieb nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen. 2Die Pflichten gemäß § 7 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß § 7 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.