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§ 21 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Titel: Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-15-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 12. ProdSV – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 1 einen Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt,

  2. 2.

    entgegen § 5 Absatz 2 Satz 3 oder § 7 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass dem Aufzug oder dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge die EU-Konformitätserklärung beigefügt ist,

  3. 3.

    entgegen § 6 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine dort genannte Nummer oder eine andere Information trägt,

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 2 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,

  5. 5.

    entgegen § 6 Absatz 3 oder § 8 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass einem Aufzug oder einem Sicherheitsbauteil für Aufzüge eine Betriebsanleitung beigefügt ist,

  6. 6.

    entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information angegeben wird, oder

  7. 7.

    entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 5 Absatz 3 oder § 7 Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 11 Absatz 2 eine technische Unterlage, die EU-Konformitätserklärung oder eine Zulassung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält,

  2. 2.

    entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1 oder § 8 Absatz 5 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 11 Absatz 3 Satz 1 oder § 12 Absatz 6 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder

  3. 3.

    entgegen § 14 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig nennt.

Zu § 21: Geändert durch G vom 27. 7. 2021 (BGBl I S. 3146).