§ 13 12. ProdSV
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 13 12. ProdSV – Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 7 und 8 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.