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§ 4 12. BImSchV
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Bundesrecht

Zweiter Teil – Vorschriften für Betriebsbereiche → Erster Abschnitt – Grundpflichten

Titel: Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 12. BImSchV
Gliederungs-Nr.: 2129-8-12-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 12. BImSchV – Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen

Der Betreiber hat zur Erfüllung der sich aus § 3 Absatz 1 ergebenden Pflicht insbesondere

  1. 1.

    Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen

    1. a)

      innerhalb des Betriebsbereichs vermieden werden,

    2. b)

      nicht in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise von einer Anlage auf andere Anlagen des Betriebsbereichs einwirken können und

    3. c)

      nicht in einer die Sicherheit des Betriebsbereichs beeinträchtigenden Weise von außen auf ihn einwirken können,

  2. 1a.

    Maßnahmen zu treffen, damit Freisetzungen gefährlicher Stoffe in Luft, Wasser oder Boden vermieden werden,

  3. 2.

    den Betriebsbereich mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten,

  4. 3.

    die Anlagen des Betriebsbereichs mit zuverlässigen Messeinrichtungen und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, soweit dies sicherheitstechnisch geboten ist, jeweils mehrfach vorhanden, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind,

  5. 4.

    die sicherheitsrelevanten Teile des Betriebsbereichs vor Eingriffen Unbefugter zu schützen.