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§ 4 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 11. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 11. ProdSV – Konformitätsvermutung

Bei Produkten, die harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.