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§ 20 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Bundesrecht

Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Schlussbestimmungen

Titel: Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: 11. ProdSV
Gliederungs-Nr.: 8053-4-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 11. ProdSV – Straftaten

Wer eine in § 19 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 29 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.