§ 14 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Konformitätsbewertungsverfahren; besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
§ 14 11. ProdSV – Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen
(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen
- 1.
das spezielle Explosionsschutzkennzeichen , die Kennzeichen, die auf die Gerätegruppe und Gerätekategorie verweisen, zu denen das Produkt gehört, und
- 2.
die anderen Kennzeichnungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.0.5 der Richtlinie 2014/34/EU, soweit sie erforderlich sind.
(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.