§ 12 11. ProdSV
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzprodukteverordnung - 11. ProdSV)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Pflichten der Wirtschaftsakteure
§ 12 11. ProdSV – Angabe der Wirtschaftsakteure
(1) Der Wirtschaftsakteur nennt den Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure,
- 1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und
- 2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur muss die Angaben nach Absatz 1 für die Dauer von zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts sowie nach der Abgabe des Produkts vorlegen können.