§ 5 10. BImSchV
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)
Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)
Bundesrecht
§ 5 10. BImSchV – Anforderungen an Biodiesel
1Biodiesel darf nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen gegenüber dem Letztverbraucher in den Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen der DIN EN 14214, Ausgabe Mai 2019, genügt. 2Das gilt auch für Biodiesel als Zusatz zum Dieselkraftstoff.
Zu § 5: Geändert durch V vom 1. 12. 2014 (BGBl I S. 1890) und 13. 12. 2019 (BGBl I S. 2739).