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§ 802h ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen → Titel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 802h ZPO – Unzulässigkeit der Haftvollstreckung

(1) Die Vollziehung des Haftbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, zwei Jahre vergangen sind.

(2) Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt würde, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

Zu § 802h: Eingefügt durch G vom 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2258).