Gesetze

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§ 214 ZPO
Zivilprozessordnung 
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Verfahren → Titel 3 – Ladungen, Termine und Fristen

Titel: Zivilprozessordnung 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 214 ZPO – Ladung zum Termin

Die Ladung zu einem Termin wird von Amts wegen veranlasst.