Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

II. – Prüfung der Wahl zur Bürgerschaft

Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (Wahlprüfungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,HH
Gliederungs-Nr.: 111-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 WahlprüfG

(1) Der Einspruch kann nur damit begründet werden, dass

  1. 1.
    bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft in der Fassung vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 223), zuletzt geändert am 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 282), oder der Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen vom 29. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 237, 258, 266), zuletzt geändert am 29. Juni 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 145), in ihren jeweils geltenden Fassungen unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet worden sind oder
  2. 2.
    fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses ergangen sind oder
  3. 3.
    Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber oder Dritte Handlungen begangen haben, die einen der objektiven Tatbestände der §§ 107, 107 a, 107 b, 107 c, 108, 108 a, 108 b, 108 d Satz 2, 240 oder 274 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs erfüllen,

und dadurch die Verteilung der Abgeordnetensitze beeinflusst worden sein kann.

(2) Verstöße gegen Satzungsbestimmungen eines Wahlvorschlagsträgers allein begründen keinen Einspruch.

(3) Im Falle einer nachträglichen Berufung gemäß § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft kann der Einspruch nur damit begründet werden, dass eine als gewählt erklärte Bewerberin oder ein als gewählt erklärter Bewerber nicht wählbar war oder die Voraussetzungen der Berufung nicht vorgelegen haben.

(4) Der Antrag nach § 2 Absatz 1 Satz 2 kann nur damit begründet werden, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, die zum Verlust der Mitgliedschaft führen.