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Anlage 1 VwVKVO M-V
Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Kosten im Verwaltungsvollzugsverfahren (Verwaltungsvollzugskostenverordnung - VwVKVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwVKVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2011-1-10
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 1 VwVKVO M-V – Gebührenverzeichnis

zu § 1 Absatz 2

TarifstelleGebührentatbestandGebühr in Euro
 Gebühren 
1Gebühren nach dem Zeitaufwand 
 Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 
1.1für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte55,50
(42/13,50)
1.2für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 1, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte 62,50
(49/13,50)
1.3für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, unterhalb des zweiten Einstiegsamtes oder für Vergleichbare Tarifbeschäftigte76,50
(63/13,50)
1.4für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt oder für vergleichbare Tarifbeschäftigte100,50
(87/13,50)
1.5für Kraftfahrer68 ,50
(55/13,50)
   
 Anmerkung zu Tarifstelle 1:
Der Klammerzusatz bei der Gebühr differenziert zwischen dem Personal- und Sachkostenanteil (Personalkosten/Sachkosten). Bei den Tarifstellen 5.1, 5.3, 7.1 und 8.1 ist bei der Berechnung der Gebühr nur der Personalkostenanteil zu berücksichtigen.
 
   
2Schriftliche Androhung von Zwangsmitteln, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird62 bis 500
   
3Festsetzung von Zwangsgeld15 bis 500
   
4Antrag auf Vollstreckung der Ersatzzwangshaft21 bis 150
   
5Ersatzvornahme 
5.1Ersatzvornahme durch Vollzugsbehördenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.2für den Einsatz je 
5.2.1Diensthund für jede angefangene Stunde32,10
5.2.2Kraftrad0,70
5.2.3Personenkraftwagen, Kleinbus bis zu zehn Sitzen, Anhänger0,50
5.2.4Lastkraftwagen, Zugmaschine, Omnibus2,60
   
 Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.2 bis 5.2.4:
Die Gebühr gilt für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges.
 
   
5.2.6sonstiges Spezial- und Feuerwehrfahrzeug (einschließlich Ausrüstung), Kehrmaschine und anderes Spezialfahrzeug, bei einem zulässigen Gesamtgewicht 
5.2.6.1bis 7,5 Tonnen91,50
5.2.6.2über 7,5 Tonnen162,00
5.2.7Drehleiter und Kranwagen323,50
5.2.8Wasserfahrzeug 
5.2.8.1Küstenstreifenboot416,50
5.2.8.2Streifenboot69
5.2.8.3Hilfsstreifenboot49,10
5.2.8.4Schlauchboot70
5.2.8.5Wassermotorrad43,90
   
 Anmerkung zu den Tarifstellen 5.2.6 bis 5.2.8:
Die Gebühr gilt für jede angefangene Stunde.
 
   
5.2.9Hubschrauber für jede angefangene Flugstunde einschließlich Flugpersonal5 775,50
5.3Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragtenach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
   
6Unmittelbare Ausführung einer MaßnahmeDie Tarifstellen 5.1 bis 5.3 finden entsprechende Anwendung
   
7Unmittelbarer Zwang 
7.1durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigtennach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.2für den Einsatz von Diensthunden oder technischem Gerät, insbesondere von FahrzeugenDie Tarifstelle 5.2 findet entsprechende Anwendung
7.3bei Gewahrsamnahmen  
7.3.1Gewahrsamnahmen von Personen gemäß § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzesnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.3.2Aufenthalt je angefangene 12 Stunden50
   
 Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3:
a) Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können die Gebühren ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden (§ 6 des Landesverwaltungskostengesetzes).
b) Als Auslagen sind zu erheben:
- die entstandenen besonderen Aufwendungen für die Reinigung von Räumen oder Fahrzeugen durch Dritte wegen außergewöhnlicher Verschmutzung,
- die Kosten für die Gestellung von Einwegdecken,
- die Kosten der ärztlichen Untersuchung auf Gewahrsamstauglichkeit,
- die bei der Verpflegung entstandenen Kosten im Rahmen der festgelegten Richtwerte (für Morgenkost 3 Euro, für Mittagskost 4,80 Euro, für Abendkost 4 Euro).
c) Tarifstelle 7.3.2 beinhaltet auch die Personalkosten der verantwortlichen Mitarbeiter für den Gewahrsamsraum.
 
8Vorführung oder Wegnahme einer Person 
8.1durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigtennach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8.2für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Transportweges und der erforderlichen Hin- und Rückfahrt0,50
   
9Amtliche Verwahrung 
9.1Grundgebühr für die im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen oder der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme durchgeführte amtlichen Verwahrungnach dem Zeitaufwand; die Tarifstelle l findet Anwendung
   
9.2zusätzlich bei Fahrzeugen je angefangenen Tag 
9.2.1je Zweirad3
9.2.2je Fahrzeug bis 7,5 Tonnen5
9.2.3je Fahrzeug über 7,5 Tonnen10
9.2.4je sonstige Sache2 bis 10
   
9.3zusätzlich bei Tieren je angefangenen Tag 
9.3.1je Kleintier2
9.3.2je Großtier5,50
   
9.4zusätzlich bei sonstigen beweglichen Sachen (zum Beispiel Hausrat) je angefangenen Tag und je Quadratmeter Lagerfläche0,50
 Anmerkungen zu Tarifstelle 9:
a) Die Grundgebühr enthält grundsätzliche, mit der amtlichen Verwahrung anfallende Personalkosten (zum Beispiel für Aufnahme, Halterermittlungsverfahren und Herausgabeverfahren).
b) Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 Prozent des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Vollzugsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.
c) Als Auslagen sind die Kosten zu erheben, die Dritte in Rechnung gestellt haben. Dabei sind die Kosten der Verwertung inklusive der Bewertung in Rechnung zu stellen.