Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 VwVfG LSA
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VwVfG LSA
Gliederungs-Nr.: 2010.6
Normtyp: Gesetz

§ 2 VwVfG LSA – Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. Es gilt auch nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

  1. 1.

    Verwaltungsverfahren, soweit in ihnen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

  2. 2.

    die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,

  3. 3.

    Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,

  4. 4.

    das Recht der Wiedergutmachung.

(3) Für die Tätigkeit

  1. 1.

    der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt,

  2. 2.

    der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 1320 bis 2729 bis 5279 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,

  3. 3.

    der Schulen gelten nur die §§ 3a bis 1320 bis 5279 und 80 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung auf Schulleiter, Schulleiterinnen, Lehrer und Lehrerinnen, wenn ein von ihnen unterrichteter Schüler Beteiligter ist; § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nur, soweit die Entscheidung nicht auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruht.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 sowie bei Entscheidungen der Schulen, die auf Leistungs- oder Eignungsbeurteilungen beruhen, genügt abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine mündliche Begründung.

(4) Für die Identifizierung und Authentifizierung an einem Organisationskonto nach § 2 Abs. 5 Satz 4 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 3a Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes§ 87a Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung entsprechend.

(5) Für die Bekanntgabe elektronischer Verwaltungsakte in einem Postfach nach § 2 Abs. 7 des Onlinezugangsgesetzes gilt abweichend von § 41 Abs. 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 9 Abs. 1 des Onlinezugangsgesetzes entsprechend.

(6) Für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder einer Leistung nach § 49a Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt abweichend von § 49a Abs. 3 Satz l des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich.