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§ 10 VwKostG M-V
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

3. Abschnitt  – Allgemeine Vorschriften über Verwaltungsgebühren und Auslagen

Titel: Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: VwKostG M-V
Gliederungs-Nr.: 2013-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 VwKostG M-V

(1) Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind, hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind:

  1. 1.

    Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Entgelte für Postzustellungsaufträge und Einschreibe- und Nachnahmeverfahren. Wird durch Behördenangehörige förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen außerhalb der Dienststelle zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung mit Postzustellungsauftrag durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre;

  2. 2.

    Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden. Für die Berechnung der als Dokumentenpauschale zu erhebenden Schreibauslagen gilt § 136 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. August 2005 (BGBl. I S. 2477);

  3. 3.

    Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden;

  4. 4.

    Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen;

  5. 5.

    die Zeugen und Sachverständigen zustehenden Entschädigungen oder Vergütungen. Erhält ein Sachverständiger aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre;

  6. 6.

    die bei Geschäften außerhalb der Dienststellen den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz), der sonstige Aufwand für die Dienstreise und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen;

  7. 7.

    die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind;

  8. 8.

    die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenen Entgelte für Postdienstleistungen, und für die Verwahrung von Sachen.

Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann bestimmt werden, dass mit der Verwaltungsgebühr für bestimmte Amtshandlungen Auslagen nach Satz 2 abgegolten sind. Ebenso kann bestimmt werden, dass andere als in Satz 2 bezeichnete Kosten als Auslagen nicht in die Verwaltungsgebühr einbezogen sind.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.