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§  16 VVG
Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Landesrecht Brandenburg

IV. – Durchführung der Abstimmung

Titel: Gesetz zur Regelung des Verfahrens beim Volksentscheid über die Verfassung des Landes Brandenburg (Verfassungsvolksentscheidsgesetz- VVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VVG
Gliederungs-Nr.: 100-3
Normtyp: Gesetz

§  16 VVG – Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

(1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Stimmberechtigten durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Befragungen der Stimmberechtigten ist von Beginn des 2.  Tages vor der Abstimmung bis zum Ende der Abstimmung unzulässig.

(3) Ergebnisse von Befragungen Stimmberechtigter nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Entscheidung dürfen erst nach der Schließung der Abstimmungslokale veröffentlicht werden.