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Art. 48 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern

Kapitel II – Besondere Verfahrensvorschriften → 3. Abschnitt – Entscheidungen über die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Landtags und den Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag (Art. 2 Nr. 3)

Titel: Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: VfGHG
Gliederungs-Nr.: 1103-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 48 VfGHG – Antrag, Verfahren

(1) Gegen Beschlüsse des Landtags über die Gültigkeit der Wahl oder den Verlust der Mitgliedschaft können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen

  1. 1.
    Abgeordnete, deren Mitgliedschaft beim Landtag bestritten ist,
  2. 2.
    Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
  3. 3.
    Stimmberechtigte, deren Wahlbeanstandung vom Landtag verworfen worden ist.

(2) Der Antrag ist schriftlich bei dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs binnen einem Monat seit der Beschlussfassung des Landtags einzureichen; er ist durch die Anführung von Tatsachen und Beweismitteln zu begründen. Eine Landtagsminderheit muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dieser hat bei der Antragstellung den Nachweis seiner Bevollmächtigung vorzulegen.

(3) Der fristgemäß eingereichte Antrag ist den weiteren Beteiligten zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist mitzuteilen. Beteiligte sind außer dem Antragsteller der Landtag und die Personen, deren Mitgliedschaft im Landtag durch die beantragte Entscheidung betroffen wäre. Die Äußerung und die Gegenerklärung erfolgen schriftlich. Der Verfassungsgerichtshof kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn er eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht für geboten erachtet.

(4) Ist die Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht eingehalten worden, so ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

(5) Ausfertigungen der Entscheidung sind dem Abgeordneten, dem Landtag, den etwaigen übrigen Beteiligten, der Staatsregierung und dem Landeswahlleiter zuzustellen.