Art. 39 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
1. Abschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung oder des Landtags (Art. 2 Nr. 1) → 1. Unterabschnitt – Anklagen gegen ein Mitglied der Staatsregierung
Art. 39 VfGHG – Gang der mündlichen Verhandlung
In der Verhandlung wird zunächst die Anklageschrift verlesen. Sodann wird der Angeklagte vernommen. Hierauf findet die Beweisaufnahme statt. Zum Schluss wird der Anklagevertreter mit seinem Antrag und der Angeklagte mit seinem Verteidigungsvorbringen gehört. Der Angeklagte hat das letzte Wort.