Art. 30 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Dritter Teil – Verfahren → Kapitel I – Allgemeine Verfahrensvorschriften
Art. 30 VfGHG – Ergänzende Bestimmungen
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, ergänzend die der Zivilprozessordnung entsprechend heranzuziehen.
(2) Im übrigen kann das Berufsrichterplenum des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren und den Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung regeln. Diese ist im Gesetz- und Verordnungsblatt zu veröffentlichen.