Art. 13 VfGHG
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Gesetz über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG)
Landesrecht Bayern
Zweiter Teil – Zusammensetzung und Organisation
Art. 13 VfGHG – Geschäftsstelle
Beim Verfassungsgerichtshof wird eine Geschäftsstelle eingerichtet.