§ 16 VerwBehG
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Landesrecht Hamburg
§ 16 VerwBehG
Die Behörden können für einzelne Abteilungen oder Dienstzweige der Behörde oder für ihnen unterstehende Ämter Verwaltungsausschüsse einsetzen. In dem Einsetzungsbeschluss sind Zusammensetzung und Zuständigkeit des Ausschusses zu regeln.