Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 VersÄEinglG
Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

III. – Kostenfolgen

Titel: Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VersÄEinglG,NW
Gliederungs-Nr.: 83
Normtyp: Gesetz

§ 24 VersÄEinglG – Sach- und Dienstleistungen des Landes

(1) Für die Bearbeitung der Aufgaben und die Auszahlung der im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zu zahlenden Leistungen, insbesondere für die Bearbeitung der Anträge nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Auszahlung des Elterngeldes, gewährt das Land Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien Städten sowie den Landschaftsverbänden die kostenlose Nutzung des bisher beim Land für diese Aufgaben eingesetzten IT-Verfahrens. Die notwendigen Kosten für Betrieb, Pflege und Weiterentwicklung dieses Verfahrens trägt das Land. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in eigener Zuständigkeit die Anbindung an das Landesverwaltungsnetz sicher.

(2) Neben den Sach- und Dienstleistungen nach Absatz 1 trägt das Land die Kosten für die Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand für die Versorgungsverwaltung einschließlich der Portokosten.