Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 6 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 6 VerfGHGO – Verlautbarungen

(1) Dem Präsidenten obliegt die Information der Öffentlichkeit.

(2) Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten; ihre Herausgabe veranlasst der Präsident. Schriftliche Verlautbarungen über abgeschlossene Verfahren sollen im Einvernehmen mit dem Berichterstatter erfolgen.