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§ 3 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 3 VerfGHGO – Amtstracht

Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs tragen in den zur mündlichen Verhandlung und zur Verkündung bestimmten Sitzungen die Amtstracht der Thüringer Richter. Diese Regelung gilt entsprechend für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.