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§ 18 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 18 VerfGHGO – Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs teilnehmen. Der Präsident kann den wissenschaftlichen Mitarbeitern, die an der Vorbereitung der Entscheidung beteiligt waren, die Anwesenheit bei der Beratung gestatten.

(2) Der Berichterstatter legt dem Präsidenten ein schriftliches Votum, in geeigneten Fällen einen begründeten Entscheidungsentwurf vor. Der Präsident übermittelt den mitwirkenden Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofs den Vorschlag sowie Verfahrens- und entscheidungserhebliche Schriftstücke.

(3) Zwischen der Verteilung des Votums und der Beratung oder der mündlichen Verhandlung sollen mindestens 14 Tage liegen.