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§ 15a VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 15a VerfGHGO – Ersuchen an oberste Landesgerichte

Ersuchen an oberste Landesgerichte (§ 46 Abs. 3 ThürVerfGHG) werden vom Präsidenten auf Beschluss des Plenums hin verfügt. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist bei Einstimmigkeit zulässig.