§ 15a VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen
Dritter Teil – Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
§ 15a VerfGHGO – Ersuchen an oberste Landesgerichte
Ersuchen an oberste Landesgerichte (§ 46 Abs. 3 ThürVerfGHG) werden vom Präsidenten auf Beschluss des Plenums hin verfügt. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist bei Einstimmigkeit zulässig.