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§ 13 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besetzung des Verfassungsgerichtshofs/Mitwirkung der Richter

Titel: Geschäftsordnung des Thüringer Verfassungsgerichtshofs
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,TH
Gliederungs-Nr.: 1104-2
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 13 VerfGHGO – Ladung der Richter, Verhinderung

(1) Zu den Beratungen und den mündlichen Verhandlungen werden die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen durch einfachen Brief geladen. In Eilfällen kann die Frist abgekürzt und von der Schriftform abgesehen werden.

(2) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs und ihre Stellvertreter unterrichten den Präsidenten unverzüglich, wenn sie durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen an der Mitwirkung im Verfassungsgerichtshof gehindert sein werden.

(3) Der Präsident stellt die Verhinderung aus anderen wichtigen Gründen im Sinne des Absatzes 2 durch Aktenvermerk fest.