§ 7 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften
§ 7 VerfGHGO – Zustellungen
(1) Zustellungen werden vom Vorsitzenden verfügt.
(2) Die Zustellung wird von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.