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§ 2 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Organisation und Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 2 VerfGHGO – Pflichten des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen und führt die Verwaltung. Sind er und sein Vertreter verhindert, so vertritt ihn das dienstälteste berufsrichterliche ordentliche Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Das Dienstalter bestimmt sich nach der Dauer der letzten ununterbrochenen ordentlichen Mitgliedschaft im Verfassungsgerichtshof, gerechnet vom Tage der Wahl an. Bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.

(2) Der Präsident unterrichtet die übrigen Mitglieder über alle wichtigen, den Verfassungsgerichtshof oder dessen Mitglieder berührenden Vorgänge.