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§ 18 VerfGHGO
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Verfahrensergänzende Vorschriften

Titel: Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHGO,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1-1
Normtyp: Geschäftsordnung

§ 18 VerfGHGO – Allgemeines Register

(1) Anträge und Eingaben an den Verfassungsgerichtshof, die weder eine Verwaltungsangelegenheit betreffen noch nach den Vorschriften eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens statthaft sind, werden in einem allgemeinen Register (AR) erfasst. Sie werden vom Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheiten bearbeitet.

(2) Um Angelegenheiten nach Absatz 1 handelt es sich insbesondere bei

  1. 1.
    Anfragen zur Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sowie zu anhängigen oder abgeschlossenen Verfahren,
  2. 2.
    Eingaben, mit denen der Absender keinen bestimmten Antrag verfolgt,
  3. 3.
    Anträge auf Akteneinsicht hinsichtlich abgeschlossener Verfahren,
  4. 4.
    Eingaben, mit denen der Absender zwar einen bestimmten Antrag verfolgt, aber kein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Gerichtshofs besteht.

(3) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, trifft der Vorsitzende.

(4) Ein gemäß Absatz 2 Nummer 4 im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.