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Art. 90 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Siebter Abschnitt – Die Verwaltung

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 90 Verf

Die Verwaltung des Landes wird durch die Landesregierung und die ihr unterstellten Behörden ausgeübt. Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten werden auf Grund eines Gesetzes geregelt. Die Errichtung der staatlichen Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung. Sie kann einzelne Minister hierzu ermächtigen.