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Art. 79 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Vierter Abschnitt – Der Verfassungsgerichtshof

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 79 Verf

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein allen anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

(2) Er besteht aus dem Präsidenten und acht weiteren Mitgliedern. Der Präsident und zwei weitere Mitglieder müssen Berufsrichter sein. Drei weitere Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs dürfen weder dem Landtag oder der Landesregierung noch entsprechenden Organen des Bundes oder eines anderen Landes angehören. Sie dürfen, außer als Richter oder Hochschullehrer, beruflich weder im Dienst des Landes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Landes stehen. Sie werden durch den Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf Zeit gewählt.