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Art. 67 Verf
Verfassung des Freistaats Thüringen
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Der Freistaat Thüringen → Zweiter Abschnitt – Der Landtag

Titel: Verfassung des Freistaats Thüringen
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: Verf,TH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 67 Verf

(1) Parlamentarische Anfragen hat die Landesregierung unverzüglich zu beantworten.

(2) Jedes Mitglied eines Landtagsausschusses kann verlangen, dass die Landesregierung dem Ausschuss zum Gegenstand seiner Beratung Auskünfte erteilt.

(3) Die Landesregierung kann die Beantwortung von Anfragen und die Erteilung von Auskünften ablehnen, wenn

  1. 1.
    dem Bekanntwerden des Inhalts gesetzliche Vorschriften, Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder
  2. 2.
    die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.

Die Ablehnung ist den Frage- oder Antragstellenden auf deren Verlangen zu begründen.

(4) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig insbesondere über Gesetzentwürfe der Landesregierung, Angelegenheiten der Landesplanung und -entwicklung, geplante Abschlüsse von Staatsverträgen und Verwaltungsabkommen, Bundesratsangelegenheiten und Angelegenheiten der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind.