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§ 18 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Volksbegehren

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 18 VAbstG – Feststellung des Ergebnisses

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter prüft die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens und stellt nach Prüfung durch die Meldebehörden die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Ist die erforderliche Zahl der Beteiligungsberechtigten nach Absatz 3 offensichtlich nicht erreicht, so genügt zur Feststellung der Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen diePrüfung auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe.

(2) Die Niederschrift über die Prüfung und Feststellung wird der Landesregierung übermittelt.

(3) Haben mindestens sieben vom Hundert der Beteiligungsberechtigten das Volksbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützt, stellt die Landesregierung die Zulässigkeit des Volksbegehrens fest. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften ermittelt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zum Tag der Annahme des Antrages durch die Landesregierung. Die Entscheidung der Landesregierung über die Zulässigkeit ist unverzüglich zu treffen.

(4) Das nach Absatz 1 festgestellte Ergebnis und die Entscheidung der Landesregierung sind den Vertrauenspersonen zuzustellen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.