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§ 9 UAG M-V
Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. Abschnitt – Aufgabe und Einsetzung

Titel: Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: UAG M-V
Gliederungs-Nr.: 1101-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 UAG M-V – Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied des Landtages, das an den zu untersuchenden Vorgängen beteiligt ist oder war, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Mitglied des Untersuchungsausschusses vor und wird dies erst nach Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Untersuchungsausschuss auszuscheiden. Ein Ausschussmitglied, das vom Untersuchungsausschuss als Zeuge vernommen wird und dessen Aussage für die Untersuchung von wesentlicher Bedeutung ist, darf an Untersuchungshandlungen, die dieses Thema betreffen, bis zum Ende seiner Vernehmung nicht mitwirken. Das betroffene Mitglied ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu vernehmen.

(2) Hält das Mitglied die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, so entscheidet der Untersuchungsausschuss über das Ausscheiden oder die Nichtmitwirkung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag eines Mitglieds mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Bei dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken und wird gemäß § 5 Abs. 2 vertreten. Dem Beschluss über die Ausschließung können die Mitglieder des Untersuchungsausschusses, die Antragsteller eines Antrages gemäß § 2 sind, durch Erklärung im Untersuchungsausschuss widersprechen.